Geschäftsordnung des Runden Tisches zum Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm

Präambel

Der "Runde Tisch zum Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm" ist ein unabhängiges Beratungs- und Diskussionsgremium des BfS, das begleitend zum Forschungsprogramm der Schaffung weitest gehender Transparenz dient. Die Beschlüsse des Runden Tischs haben empfehlenden Charakter. Am Runden Tisch soll ein möglichst breites Interessenspektrum vertreten sein.

§ 1
Leitung

(1) Die Leitung des "Runden Tisches zum Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm", nachfolgend RTDMF genannt, liegt beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).
(2) Das BfS führt die Geschäfte des RTDMF nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Es regelt insbesondere den gemeinsam beschlossenen Arbeitsplan des RTDMF und bereitet dessen Sitzungen vor.

§ 2
Geschäftsstelle und Verwaltungsaufgaben

(1) Zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben und zur Erstellung von Dokumentationen des RTDMF wird beim Bundesamt für Strahlenschutz eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Der interne und externe Schriftverkehr wird über die Geschäftsstelle geführt.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt die Organisation der Sitzungen sowie die Teilnahme an den Sitzungen und die Protokollführung.
(4) Die Geschäftsstelle übermittelt die Empfehlungen des RTDMF an die für die fachliche und administrative Betreuung des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms verantwortlichen Organisationseinheiten des BfS.

§ 3
Aufgaben

Der RTDMF gibt gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen die Möglichkeit, sich über den Stand des Programms zu informieren und Anregungen aus ihrer Sicht dazu abzugeben. Insbesondere soll der RTDMF einen Beitrag zur Transparenz leisten und das BfS bei der Kommunikation des Programms, seiner Ziele und Ergebnisse sowie bei der Erarbeitung von Konzepten zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse beratend unterstützen.

§ 4
Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im RTDMF ist grundsätzlich personengebunden. In begründeten Fällen kann ein Vertreter entsandt werden.
(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine finanziellen Zuwendungen. Die Reisekosten zur Teilnahme an den Sitzungen werden nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag aus den Mitteln des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms.
(3) Die Mitglieder des RTDMF werden vom BfS veröffentlicht.
(4) Der RTDMF begleitet das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm und wird nach seiner Beendigung aufgelöst.

§ 5
Sitzungen

(1) Die Sitzungen des RTDMF sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(2) Der RTDMF wird auf Einladung des BfS nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen kommen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Es muss eine Einladungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Eine Sondersitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Das Verlangen ist schriftlich zu begründen.
(3) Die Sitzungen des RTDMF werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(4) Die Empfehlungen des RTDMF sind möglichst im Konsens abzugeben. Die Ergebnisse der Abstimmungen sind zu dokumentieren, einschließlich der Minderheitenmeinungen.
(5) Die Mitglieder erhalten eine Ausfertigung der abgestimmten Niederschrift. Ergebnisprotokolle werden auf der Internetseite des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms veröffentlicht.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung ist nach Annahme durch die Mitglieder des RTDMF mit Datum vom 03.08.2004 in Kraft getreten.